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BGH, 23.08.1995 - 2 ARs 225/95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Befassen mit der Sache - Vorlegung der Akten - Befassen des Gerichts
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StPO § 462a
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 56/84
Pflicht zur Vorlage der Akten an die Strafvollstreckungkammer 3 Monate vor Ende …
Auszug aus BGH, 23.08.1995 - 2 ARs 225/95
Vor seiner endgültigen Entlassung aus der Strafhaft verbüßte der Verurteilte eine Restfreiheitsstrafe von 115 Tagen in Justizvollzugsanstalten im Bezirk dieser Strafvollstreckungskammer, so daß sie bereits drei Monate vor dem Strafende mit der Sache befaßt wurde, ohne Rücksicht darauf, daß ihr die Akten erst nach der endgültigen Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft vorgelegt wurden (…vgl. BGHR StPO § 462 a I Befaßtsein 5; BGH NStZ 1984, 332). - BGH, 26.05.1995 - 2 ARs 123/95
Vollstreckung - Staatsanwaltschaft - Gegenstand - Sache
Auszug aus BGH, 23.08.1995 - 2 ARs 225/95
Sache im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist nicht die Vollstreckung als solche, sondern nur die im Antrag der Staatsanwaltschaft begehrte Entscheidung (vgl.Beschl. des Senats vom 26. Mai 1995 - 2 ARs 123/95). - BGH, 02.12.1992 - 2 ARs 500/92
Klärung der Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung nach § 68 f Abs. 2 …
Auszug aus BGH, 23.08.1995 - 2 ARs 225/95
Vor seiner endgültigen Entlassung aus der Strafhaft verbüßte der Verurteilte eine Restfreiheitsstrafe von 115 Tagen in Justizvollzugsanstalten im Bezirk dieser Strafvollstreckungskammer, so daß sie bereits drei Monate vor dem Strafende mit der Sache befaßt wurde, ohne Rücksicht darauf, daß ihr die Akten erst nach der endgültigen Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft vorgelegt wurden (vgl. BGHR StPO § 462 a I Befaßtsein 5; BGH NStZ 1984, 332).
- OLG Dresden, 02.02.2010 - 2 Ws 26/10
Führungsausichf; örtliche Zuständigkeit
Der damit grundsätzlich anzunehmenden örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dresden (vgl. BGH NStZ 1984, 332; BGH Beschluss vom 23. August 1995 - 2 ARs 225/95 -) steht vorliegend aber entgegen, dass die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing bereits mit der Sache konkret befasst war und ihr Befasstsein bisher nicht durch eine abschließende Sachentscheidung beendet worden ist (BGH a.a.O., insbesondere 2 ARs 225/95; BGHSt 26, 165 f.).Eine solche (Auffangs)Befasstheit der Strafvollstreckungskammer "des letzten Haftorts" in Sinne dieser Entscheidung tritt aber nicht ein (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 1995 - 2 ARs 225/95 -), wenn - wie hier - bereits eine anderweitige Strafvollstreckungskammer mit der Sache konkret befasst ist und in der Sache eine abschließende Entscheidung bislang nicht vorliegt.
- BGH, 18.02.1999 - 2 ARs 94/99
Zuständigkeit für die Entscheidung gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO (Befasstsein)
Das Landgericht hat nicht, was möglich gewesen wäre, die beantragte Entscheidung als verfrüht abgelehnt und damit in der Sache abschließend entschieden (vgl. Beschl. des Senats vom 23. August 1995 - 2 ARs 225/95). - BGH, 18.02.1999 - 2 AR 18/99
Aussetzung des Strafrestes nach Teilverbüßung
Das Landgericht hat nicht, was möglich gewesen wäre, die beantragte Entscheidung als verfrüht abgelehnt und damit in der Sache abschließend entschieden (vgl. Beschl. des Senats vom 23. August 1995 - 2 ARs 225/95).